Der Dolmetscher

Dolmetscher im Zivilverfahren

Parteien und Zeugen, die kein Deutsch können oder nicht genug Deutsch verstehen, sind unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu vernehmen. Die Partei, die eine solche Person zum Beweis beantragt, sollte nach Möglichkeit schon im Beweisantrag auf die Notwendigkeit eines Dolmetschers und darauf, für welche Sprache der Dolmetscher benötigt wird, aufmerksam machen.

Parteien, die keine Verfahrenshilfe genehmigt bekommen haben, wird üblicherweise ein Kostenvorschuss für Dolmetschergebühren auferlegt. Ein Anwalt kann sich auch zur direkten Zahlung der Dolmetschergebühren verpflichten. Er geht damit aber eine persönliche Haftung ein. Die Kosten für das Dolmetschen sind bei Verfahren mit Kostenersatz in die Kostennote aufzunehmen.

Dolmetscher im Strafverfahren

Ist ein Beschuldigter der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat er das Recht auf einen Dolmetscher. Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat der Beschuldigte auch das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke, die innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen ist.

Die Dolmetschtätigkeit ist mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten.

Als wesentliche Aktenstücke gelten die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des § 171 Abs 2 StPO die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils.

Weitere konkret zu definierende Aktenstücke sind auf Verlangen des Beschuldigten schriftlich zu übersetzen, wenn die Erforderlichkeit einer Übersetzung begründet wird oder offenkundig ist. Die Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke kann auf jenen Teil des zu übersetzenden Aktenstückes beschränkt werden, der dafür maßgeblich ist, dass der Beschuldigte weiß, was ihm zur Last gelegt wird.

§ 56 StPO zufolge darf die schriftliche Übersetzung durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, soweit eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.

Regelungen für Dolmetscher und Sachverständige finden sich u.a. im Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG).

dolmetscher-gericht