Die Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit ist ein grundlegendes Prinzip bzw eine grundlegende europarechtliche Grundfreiheit, die es Unternehmen und Einzelpersonen erlaubt, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen, ohne dort eine feste Niederlassung gründen zu müssen. Diese Freiheit unterteilt sich in zwei Hauptformen:

  1. Aktive Dienstleistungsfreiheit: Hierbei geht es um das Recht, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten und zu erbringen. Dies betrifft beispielsweise gewerbliche, freiberufliche und andere Arten von Dienstleistungen.
  2. Passive Dienstleistungsfreiheit: Dies bezieht sich auf das Recht, Dienstleistungen eines anderen Mitgliedstaats nachzufragen und zu nutzen.

Die Dienstleistungsfreiheit ist besonders wichtig im Kontext des europäischen Binnenmarktes, da sie die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit fördert und zur Integration der Märkte beiträgt. Sie ermöglicht es Dienstleistern, ihre Angebote über nationale Grenzen hinweg auszuweiten und Konsumenten, von einer größeren Vielfalt an Dienstleistungen zu profitieren.

Rechtsgrundlage

Die Dienstleistungsfreiheit ist in den Art 56 bis Art. 62 AEUV geregelt. Die Dienstleistungsfreiheit gilt weiters als Auffangtatbestand und erfasst nach Art 57 Abs. 1 AEUV nur jene Dienstleistungen, die nicht unter die Niederlassungs-, Kapitalverkehrs- oder Warenverkehrsfreiheit subsumiert werden.