Die Deliktsfähigkeit

Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, aufgrund eigenen rechtswidrigen Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet zu werden. In Österreich beginnt diese Fähigkeit grundsätzlich mit Erreichen des 14. Lebensjahres, wenn eine Person als mündiger Minderjähriger gilt. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein unmündiger Minderjähriger (unter 14 Jahren) in Ausnahmefällen subsidiär haftbar gemacht werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn keine Aufsichtsperson zur Verantwortung gezogen werden kann und das Kind selbst ein Verschulden trifft, der Schaden aus Rücksichtnahme auf den Schädiger entstanden ist, oder es für den unmündigen Minderjährigen finanziell eher zumutbar ist, den Schaden zu tragen als für den Geschädigten. Dies wird dann meist durch einen Vermögensvergleich festgestellt. Auch juristische Personen können deliktsfähig sein, wobei hier auf die Rolle des sogenannten Machthabers verwiesen wird, also der Person, die für die juristische Person handelt.

deliktsfaehigkeit-definition