Die Anonyme Aussage

Kann man als Zeuge eine Anonymaussage machen?

Als Zeuge kann man im Strafprozess die Antwort, auf Antrag, verweigern, wenn dadurch für den Zeugen oder für einen Dritten, durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person oder durch die Beantwortung von Fragen, eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit entsteht. In so einem Fall ist es dem Zeugen auch gestattet, sein Erscheinungsbild, also sein Äußeres so zu verändern, dass er nicht wiedererkannt wird. Eine Totalverhüllung des Gesichtes ist jedoch nicht zulässig (§ 162 StPO).

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