Die Adoption

Was versteht man unter einer Adoption?

Die Adoption ist eine schriftliche Vereinbarung, durch die ein Eltern-Kind-Verhältnis durch einen rechtlichen Akt nachgebildet wird. Die Adoption bedarf einer gerichtlichen Bewilligung und grundsätzlich können auch erwachsene Menschen adoptiert werden. Geregelt ist die Adoption in den §§ 191 – 203 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Ein Adoptivkind kann von Ehepaaren, von einer Einzelperson oder von eingetragenen Partnern adoptiert. An die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils tritt dann der neue Adoptivelternteil.

Ob der Adoptierende geeignet ist wird ganz genau geprüft. Zuständig für diese Überprüfung des Adoptierenden ist die Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat und in Wien das Amt für Jugend und Familie.

Das Verlangen nach einer Adoption ist oft groß und das Interesse daran ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. Deshalb müssen Bewerber von einer Wartezeit von mindestens 2-3 Jahren ausgehen. Einzelpersonen und Paare mit leiblichen Kindern haben generell eine geringere Chance auf ein Adoptivkind. Sind die leiblichen Eltern des Kindes gestorben, haben Verwandte des Verstorbenen eine größere Wahrscheinlichkeit, dass sie das Kind adoptieren können.

Die Voraussetzungen der Adoption

  • Unumgängliche Voraussetzung für das Bewilligen einer Adoption ist die begründete Aussicht bzw der Umstand, dass zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll bzw schon besteht. Die Adoption muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes dienen. Bei eigenberechtigten, also volljährigen, Kindern muss hingegen eine enge kindschaftsähnliche Beziehung vorliegen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Adoptivkind und der Annehmende entweder während einem Zeitraum von 5 Jahren in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Dieser Zeitraum dient allerdings nur als ungefährer Maßstab.
  • Die Adoption darf nicht bewilligt werden, wenn ein entgegenstehendes “überwiegendes Anliegen” eines leiblichen Kindes des Annehmenden (z.B. Gefährdung von Unterhalt oder Erziehung leiblicher Kinder) vorliegen. Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder (etwa weniger erben zu können durch eine Schmälerung der Erbquote) werden grundsätzlich nicht beachtet.
  • Das Mindestalter der Adoptiveltern muss 25 Jahre sein, ein Höchstalter gibt es derzeit nicht.
  • Der Adoptierende muss älter sein als das Adoptivkind.
  • Ehegatten sowie eingetragene Partner dürfen grundsätzlich nur gemeinsam ein Adoptivkind annehmen. Es gibt aber Ausnahmen. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind jedenfalls nur von einem Elternteil adoptiert werden. Grundsätzlich dürfen auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren.
  • Beide zukünftigen Adoptiveltern müssen der Adoption zustimmen.
  • Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen grundsätzlich passen.

Der Ablauf einer Adoption

  • Kontaktaufnahme mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, der örtlich zuständig ist:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In Statutarstädten: der Magistrat
      • In Wien: die MA 11 – Amt für Jugend und Familie
  • Erstes Informationsgespräch
  • Erstellung eines Adoptionsvertrags
  • Gerichtliches Bewilligungsverfahren

Adoptionen dürfen nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, oder von anerkannten privaten Trägern, die für die Adoptionsvermittlung im jeweiligen Bundesland zugelassen sind, vermittelt werden. Informationen (auch zu privaten Adoptionsvermittlungsstellen) erteilt der jeweilige Kinder- und Jugendhilfeträger. Eine entgeltliche Vermittlung ist nicht erlaubt!

Verfahrensablauf bei der Adoption

Die Adoption bedarf eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Adoptierenden und dem Adoptivkind, diese Vereinbarung muss Gericht auch bewilligt werden.

Diese Adoptionsvereinbarung wird dann auch erst mit der gerichtlichen Bewilligung wirksam. Der Beschluss über die Bewilligung der Adoptionsvereinbarung wird vom zuständigen örtlichen Pflegschaftsgericht am Wohnort des Kindes) gefasst. Vor der Entscheidung muss das Gericht alle Adoptionsvoraussetzungen prüfen und zusätzlich Anhörungen durchführen.

Die Bewilligung der Adoptionsvereinbarung durch das Gericht kann nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

  • Die Eltern des minderjährigen Adoptivkindes
  • Der Ehegatte des Annehmenden bzw der eingetragene Partner des Annehmenden
  • Gegebenenfalls der Ehegatte des (verheirateten) Adoptivkindes bzw der eingetragene Partner des Adoptivkindes
  • Das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind
  • Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes

Minderjährige Mütter haben ebenfalls das Recht, der Adoption ihres Kindes zuzustimmen und dürfen nicht zur Adoptionsfreigabe gezwungen werden.

Ein Recht auf Anhörung im Bewilligungsverfahren vor Gericht haben:

  • Das nicht entscheidungsfähige minderjährige Adoptivkind
  • Die Eltern des volljährigen Adoptivkindes
  • Der Kinder- und Jugendhilfeträger
  • Gegebenenfalls die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Adoptivkind befindet

Mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (Vertragsabschluss) beginnt die Wirksamkeit der Adoption, vorausgesetzt das Gericht hat dies bewilligt.

Die gerichtliche Bewilligung der Adoption kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nur wegen – wenigen – im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen mit rückwirkender Kraft widerrufen werden. Etwa wenn die Adoption in der primären Absicht, dem Adoptivkind die Führung des Familiennamens eines Adoptivelternteiles zu ermöglichen, geschlossen oder aufgehoben wurde.

Erforderliche Unterlagen für eine Adoption

Wie bereits oben dargelegt kommt die Adoption eines Kindes mittels schriftlichen Vertrags zwischen dem Annehmenden und dem Adoptivkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines der Vertragsteile zustande. Ist das Adoptivkind nicht eigenberechtigt, wird der Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen.

  • Beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Geburtenbuch hinsichtlich des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Gegebenenfalls Heiratsurkunden, besser beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Ehebuch hinsichtlich der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Bestätigung der Meldung der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und der zukünftigen Geschwister (falls vorhanden)
  • Vollmacht der leiblichen Eltern
  • Gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern

Auf Wunsch kann eine Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

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