Die Abschreibung

Was ist die Abschreibung?

Die Abschreibung ist in § 7 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Die Abschreibung steht genaugenommen für “Absetzung für Abnutzung” und wird oft mit AfA abgekürzt.

Die Abschreibung ist die aufwandswirksame Verteilung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern auf ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen, dazu gehören etwa Computer, Büromöbel, Fahrzeuge etc, ist der durch die Abnutzung entstehende Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen, dazu sagt man dan “Absetzung für Abnutzung” – AfA, Geregelt ist das das in den §§ 7 und 8 EStG.

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Um die Berechnung der AfA durchzuführen, braucht man eine Bemessungsgrundlage. Dazu gehören die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen. Anschaffungskosten sind unter anderem:

  • Transportkosten
  • Zollgebühren
  • Vermittlungsprovisionen
  • Anwalts- und Notarkosten
  • Grunderwerbsteuer
  • Montage-, Installierungs- und Fundamentierungskosten

Solche Aufwendungen müssen zum Einkaufspreis hinzugerechnet werden. Sie erhöhen nämlich die Anschaffungskosten und stellen de facto die eigentliche Abschreibungsbasis dar.

Nutzungsdauer und Abschreibungssatz

Nachdem man die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt, sind die Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. In jedem Jahr der Nutzung darf nur ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden, man spricht dann auch von der linearen AfA. Um den jährlichen AfA-Betrag zu berechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahren ausgedrückte Nutzungsdauer.

Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und ermöglicht insofern eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht.

Die degressive AfA kann auf Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, Anwendung finden. Für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen.

Der Unternehmer hat im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, ein Wahlrecht, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommt. Kommt es zur degressiven Abschreibung, so kann der AfA-Satz innerhalb eines Höchstausmaßes von 30 Prozent frei bestimmt werden. Diesen Satz muss man dann ohne Änderung fortführen. Eine damit beabsichtigte Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt – im Unterschied zur linearen AfA – zu einer schnellst möglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage.

Zeitpunkt der Inbetriebnahme, Halbjahres-AfA

Für den Anfang der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes maßgebend. Zu beachten ist jedoch, ob die Inbetriebnahme des Anlagegutes im 1. Halbjahr, die sogenannte “Ganzjahresabschreibung”, oder im 2. Halbjahr, dann die sogenannte “Halbjahresabschreibung”, erfolgt. Die Halbjahres-AfA findet Anwendung, wenn ein Wirtschaftsgut im betreffenden Jahr nicht mehr als 6 Monate vom Unternehmen genutzt wird. In diesem Fall wird nur die Hälfte des Jahresbetrages abgeschrieben. Im Gegensatz dazu wird bei der Ganzjahres-AfA der volle Jahresbetrag abgeschrieben. Auch beim Ausscheiden einer Anlage ist nach dem gleichen Prinzip vorzugehen. Scheidet das Wirtschaftsgut im 1. Halbjahr aus, steht die Halbjahres-AfA zu, scheidet es im 2. Halbjahr aus, dann die Ganzjahres-AfA. Bei der beschleunigten AfA für Gebäude ist die Halbjahresabschreibungsregelung nicht anzuwenden.

Das Anlageverzeichnis

Sämtliche Unternehmer, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet ein Verzeichnis, bzw. Anlagekartei, der in ihrem Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter zu führen (§ 7 Abs 3 EStG). Im Verzeichnis ist jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und es muss folgende Angaben enthalten:

  • Anschaffungsdatum
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Name und Anschrift der Lieferantin/des Lieferanten
  • Voraussichtliche Nutzungsdauer
  • Betrag der jährlichen AfA
  • Den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert)

Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen.

Diese Anlagekartei muss nicht mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Es genügt, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist. Falls das Verzeichnis überhaupt fehlt oder nicht die geforderten Kriterien erfüllt, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA nicht verloren.

Soll das Anlagegut zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, ist dies ebenfalls im Anlageverzeichnis zu vermerken.

Im Rahmen einer doppelten Buchhaltung ist ein gesondertes Anlageverzeichnis nicht erforderlich, weil ohnehin eine Anlagebuchhaltung zu führen ist.

Nachholverbot

Es ist darauf zu achten, dass die jährlichen Abschreibungsquoten im Rechnungswesen immer in richtiger Höhe angesetzt werden. Denn: Vergessene Abschreibungen dürfen in späteren Jahren nicht nachgeholt werden!

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