Der ultimative Guide zu Böllern, Krachern, Silvesterknallern und Feuerwerkskörpern in Österreich

Was ist erlaubt und was ist verboten?

Um einzuteilen was wann erlaubt ist hat der Gesetzgeber im Pyrotechnikgesetz 2010 Kategorien eingeführt und für jede dieser Kategorien bestimmte Restriktionen definiert. Dabei schaut man auf die Gefährlichkeit der pyrotechnischen Gegenstände (Feuerwerkskörper etc). Es gibt unterschiedliche Altersbeschränkungen und weitere Voraussetzungen, die für den Besitz, die Verwendung und Überlassung von Feuerwerkskörpern (sowie von diversen Silvesterknallern) erfüllt sein müssen. Feuerwerkskörper und co werden in 4 Kategorien (F1, F2, F3, F4) unterteilt, für die jeweils festgelegt ist, wie alt der Verwender bzw. der Besitzer sein muss, und ob er zusätzlich über Sachkunde oder Fachkenntnis verfügen muss. In der Regel findet man auf den Knallkörpern bzw Feuerwerken die Kategorie zu der sie gehören aufgedruckt. 

Über Sachkunde bzw Fachkenntnis verfügt man, wenn man einen entsprechenden staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang erfolgreich besucht hat oder über eine Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von Feuerwerkskörpern verfügt. Dabei darf man nur dann einen pyrotechnischen Lehrgang besuchen, wenn man als verlässlich gilt.

Schweizer Kracher (auch bekannt als Piraten)

Einige kennen sie noch, die guten alten Piraten. Meistens Grün und mit einer gelben Zündfläche auf der Seite. Schnell angezündet und weggeworfen und auf den ordentlichen Knall warten. So in etwa funktioniert das mit den Schweizer Krachern. 

Aber wie sieht das rechtlich aus mit den Piraten? Darf man das überhaupt noch? Nun, es kommt drauf an.

Seit Juli 2013 ist der Verkauf von Schweizer Kracher (also Piraten), die einen sogenannten Blitzknallsatz beinhalten, verboten. Seit Jänner 2016 ist sogar der Besitz und die Verwendung dieser Schweizer Kracher laut dem Pyrotechnikgesetz strafbar.

Erlaubt sind Piraten bzw. Schweizer Kracher, die  ausschließlich Schwarzpulver im Knallsatz enthalten. Jedoch ist auch das Zünden dieser Schweizer Kracher im Ortsgebiet und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und bestimmten anderen Orten  verboten und ist strafbar.

Die Kategorisierung von Knallkörpern

Das Gesetz kategorisiert die Feuerwerkskörper und Silvesterknaller in 4 Kategorien: F1, F2, F3, F4

  • Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel; Gegenstände aus dieser Kategorie können teilweise in geschlossenen Räumen verwendet werden, wenn dies laut Gebrauchsanweisung zulässig (§ 11 Z 1 Pyrotechnikgesetz)
  • z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerk etc.
  • ab 12 Jahren
  • keine Berechtigung erforderlich
  • Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen (§ 11Z 2 Pyrotechnikgesetz)
  • z.B. Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche, Batteriefeuerwerke, "Ladycrackeretc.
  • ab 16 Jahren
  • keine Berechtigung erforderlich
  • Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 3 Pyrotechnikgesetz)
  • z.B. Knallkörper, Feuerräder etc.
  • ab 18 Jahren
  • Sachkunde erforderlich
  • Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 4 Pyrotechnikgesetz)
  • z.B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.
  • ab 18 Jahren 
  • Fachkenntnis erforderlich

Einschränkungen bei Silvesterknallern, Feuerwerkskörpern und co

Feuerwerkskörper und Silvesterknaller sowie Schweizer Kracher oder Knallfrösche fallen in die Kategorie F2. Diese sind im Ortsgebiet grundsätzlich über das ganze Jahr verboten.

Der Bürgermeister kann aber Ausnahmen gewähren, aber auch nur soweit keine Gefahr für Menschen und deren Eigentum sowie für die öffentliche Sicherheit entstehen und auch keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten ist.

Absolut verboten sind Feuerwerkskörper und Silvesterknaller in der Nähe von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten und das gilt auch außerhalb des Ortsgebiets. Ein Bürgermeister kann hier auch nichts daran ändern, er kann also kein OK dafür geben.

Wenn keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit besteht können hingegen für die genannten Einrichtungen verantwortliche Personen ihre Zustimmung erteilen, sofern bei der Feuerwerksart bzw den Knallern kein Lärm erzeugt wird.

Rund um Sportveranstaltungen ist das Besitzen und das Verwenden von Feuerwerkskörpern bzw Silvesterknallern untersagt, außer, wenn der Organisator der Sportveranstaltung über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung verfügt.

Dasselbe gilt auch rund um größere Menschenansammlungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets.

Feuerwerkskörper und Silvesterknaller der Kategorien F1 (also etwa Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen) und F2 (beispielsweise Schweizer Kracher oder Knallfrösche) dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.

Die Verwendung in der Nähe von Tankstellen und anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten ist ebenfalls untersagt.

Strafen bei Gesetzesverstoß

Bei Zuwiderhandeln droht eine saftige Geldstrafe von bis zu € 3.600 oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen.

Es ist also geboten sich über die Regeln in seiner Ortschaft zu informieren bevor man zu Silvester bzw Neujahr irgendwelche pyrotechnischen Gegenstände verwendet.