Die Zuschreibung (im Grundbuch)

Was versteht man unter Zuschreibung im liegenschaftsrechtlichen Sinne?

Die Zuschreibung ist vereinfacht gesagt die Vereinigung von einem Grundstück mit einem anderen Grundstück in einer Grundbuchseinlage. Geregelt ist die Zuschreibung unter anderem in den §§ 3 sowie 74 GBG.

Grundsätzlich können ganze Grundstücke oder auch nur Teilflächen von Grundstücken aus einer Einlage abgeschrieben und einer neuen Einlage zugeschrieben werden. Dabei gilt aber, dass die Abschreibung eines ganzen Grundstücks aus einer Einlage stets mit einer Zuschreibung in eine bereits bestehende oder neu zu eröffnende Einlage verbunden sein muss. Eine Teilfläche, man sagt auch Trennstück, die ab- und zugeschrieben werden soll, muss unverzüglich in ein anderes Grundstück einbezogen werden. Die Ab- und Zuschreibung kann einerseits lastenfrei, ohne Übertragung der dinglichen Rechte, erfolgen oder unter der Mitübertragung von Lasten. Werden die Lasten mitübertragen, so darf es zu
keinem Nachteil der Berechtigten des Trennstücks kommen. Ihre Rechtsposition darf nicht geändert werden. Eine lastenfreie Abschreibung setzt immer eine ausdrückliche Lastenfreistellung oder Zustimmung des Buchberechtigten voraus. Durch die Zustimmung des Eigentümers kann auch ein unbelastetes und ein belastetes Grundstück sowie ein weniger belastetes und ein mehr belastetes Grundstück zu einem Grundbuchskörper (EZ)
vereinigt werden, sofern die auf dem ersteren haftenden Lasten in derselben Reihenfolge auch auf dem zweiten haften (Pfandausdehnung ). Dadurch entsteht eine weitere Eintragungsgebühr.

Für den Fall, dass die Zustimmung der Buchberechtigten nur schwer zu bekommen
ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Eigentümer die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht (§ 4 LiegTeilG) auffordern lässt, gegen die lastenfreie Abschreibung
innerhalb einer 30-tägigen Frist Einspruch zu erheben, ansonsten die ausdrückliche Zustimmung zur Abschreibung angenommen wird (Aufforderungsverfahren).

Bei, auf räumliche Grenzen beschränkten, Grunddienstbarkeiten, bei denen sich die Belastung nicht auf das abzuschreibende Trennstück (abgeschriebener Teil des Grundbuchskörpers) bezieht, entfällt deren Mitübertragung.

Bei Ab- und Zuschreibung von Grundstücken bei denen zwei Gerichte beteiligt sind, muss das Gesuch bei dem die Abschreibung vorzunehmenden Gericht eingereicht werden. Dieses Gericht entscheidet auch über die Zuschreibung und vollzieht auch beiden Grundbüchern.

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