Vermittlungsdienst nach dem Digitial Services Act (DSA)

Der DSA hat eine Legaldefinition für den Begriff “Vermittlungsdienst” in Artikel 3 lit g DSA. Vermittlungsdienste können grundsätzlich in 3 Formen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft vorkommen: Reine Durchleitung, Caching oder Hosting.

Vermittlungsdienst

Der Ausdruck „Vermittlungsdienst“ bezeichnet also eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:

  1. eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
  2. eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
  3. ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern.
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