Der Tatausgleich

Der Tatausgleich, ist eine Art Wiedergutmachungsjustiz und bietet bietet eine alternative Konfliktlösung im österreichischen Rechtssystem, bei der der Schwerpunkt auf der Wiederherstellung des sozialen Friedens zwischen Opfer und Täter liegt. Dieses Verfahren ermöglicht es, durch Vermittlung von ausgebildeten Sozialarbeitern, die als Konfliktregler fungieren, einen direkten Dialog zwischen den beteiligten Parteien herzustellen. Ziel ist es, ein gegenseitiges Verständnis zu fördern und eine Vereinbarung zu treffen, die oft Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und Verpflichtungen des Täters umfasst, ähnliche Handlungen in der Zukunft zu vermeiden.

Die Durchführung eines Tatausgleichs setzt voraus, dass das Opfer grundsätzlich zur Teilnahme bereit ist und in den meisten Fällen dessen Zustimmung erforderlich macht. Eine Ausnahme bildet die Situation, in der der Täter zum Zeitpunkt der Tat jünger als 21 Jahre ist; hier kann ein Tatausgleich auch ohne die Zustimmung des Opfers initiiert werden. Die Ergebnisse und getroffenen Vereinbarungen werden anschließend der Staatsanwaltschaft durch den Konfliktregler mitgeteilt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Implikationen einer Ausgleichsvereinbarung weitreichend sein können. Daher wird empfohlen, vor Abschluss einer solchen Vereinbarung rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten vollständig zu verstehen.

Teil diversioneller Maßnahmen

Der Tatausgleich, als Teil der diversionellen Maßnahmen im österreichischen Strafprozessordnung (StPO), ist eine Form der außergerichtlichen Konfliktlösung, die darauf abzielt, die durch eine Straftat entstandenen Schäden zwischen Täter und Opfer direkt zu regeln. Gemäß § 204 StPO kommt der Tatausgleich zur Anwendung, wenn eine Person direkt in ihren Rechtsgütern beeinträchtigt wurde und der Beschuldigte bereit ist, die Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Dazu gehört, dass der Beschuldigte sich mit den Ursachen seiner Tat auseinandersetzt und Maßnahmen ergreift, um die Folgen seiner Handlung zu kompensieren, beispielsweise durch Schadensersatz oder die Zusage, zukünftig bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen.

Die Einleitung des Tatausgleichs erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, die bei Eignung dieses Weges den Beschuldigten darüber informiert und einen Konfliktregler beauftragt, mit allen Beteiligten in Kontakt zu treten. Dieser Konfliktregler, oft ein Vertreter der Organisation Neustart und durch § 29a BewährungshilfeG definiert, hat die Aufgabe, zwischen den Parteien zu vermitteln, um einen Interessenausgleich herzustellen. Er informiert Täter und Opfer über die Möglichkeiten, den Ablauf und die Konsequenzen eines Tatausgleichs und prüft die Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den Tatfolgen auseinanderzusetzen sowie die Interessen des Opfers zu berücksichtigen und dessen Forderungen zu klären.

Das Opfer hat dabei grundlegende Rechte und muss in der Regel dem Tatausgleich zustimmen, es sei denn, seine Gründe sind im Strafverfahren als nicht berücksichtigungswürdig eingestuft (§ 204 Abs 2 StPO). Nach erfolgreichem Abschluss des Tatausgleichs und der Erfüllung aller Vereinbarungen durch den Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft von einer weiteren Verfolgung absehen.

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