Ausübung des Rücktrittsrechts im Online-Handel
Die Ausübung des Rücktrittsrechts im Online-Handel ist für Verbraucherinnen und Verbraucher aus EU-Mitgliedstaaten und somit auch in Österreich von wesentlicher Bedeutung. Das Rücktrittsrecht ermöglicht es, einen Vertrag ohne die Einhaltung einer spezifischen Form aufzulösen. Dies impliziert, dass eine Rücktrittserklärung effektiv und rechtswirksam sein kann, selbst wenn sie über SMS oder durch einen Telefonanruf erfolgt. Zusätzlich besteht die Option, den Rücktritt durch ein standardisiertes Muster-Widerrufsformular zu erklären.
Fristgerechte Rücktrittserklärung
Es ist entscheidend, dass die Rücktrittserklärung innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschickt wird. Bei einer Erklärung mittels Brief ist es ausreichend, wenn dieser innerhalb der Rücktrittsfrist beim Postamt aufgegeben wird. Dies bleibt gültig, auch wenn die Rücktrittserklärung erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist beim Online-Shop-Betreiber eintrifft.
Gesetzliche Grundlage für das Rücktrittsrecht
Die gesetzliche Grundlage findet sich im nationalen Recht im Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG)
In § 11 FAGG heisst es, dass der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann.
Die Frist zum Rücktritt beginnt
- bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,
- bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen
a) mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,
b) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt,
c) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt,
d) bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt, - bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Was wenn der Unternehmer nicht über das Rücktrittsrecht aufklärt?
Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem gemäß § 11 Abs. 2 FAGG für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält (Siehe § 12 FAGG).