Der Parteiantrag auf Normenkontrolle
Was versteht man unter einem Parteiantrag auf Normenkontrolle?
Aus den Verfassungsbestimmungen Art 139 Abs 1 Z 4 bzw Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG ergibt sich die Möglichkeit mit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Entscheidung auch die Aufhebung einer gesetzeswidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Antragsberechtigt sind nur die, die durch die Entscheidung des Gerichts in ihren Rechten verletzt worden sind und die bescheinigen können, dass die Aufhebung des Gesetzes bzw der Verordnung präjudiziell für das Rechtsmittelverfahren ist. Man muss daher ausführen, inwieweit das Gericht die beanstandete Rechtsvorschrift anzuwenden hat und welche Auswirkung die Entscheidung des VfGH auf die bei Gericht anhängige Rechtssache haben würde.
Verlangt wird beim Parteiantrag auf Normenkontrolle auch Gleichzeitigkeit. Gem §§ 57a und 62a VfGG ist unter Gleichzeitigkeit zu verstehen, dass das Rechtsmittel und der Parteiantrag auf Normenkontrolle, beide, innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringen sind.
Aufbau des Parteiantrags auf Normenkontrolle:
- Rubrum: Nennung der Wortfolge und der Norm, die man als verfassungs- oder gesetzwidrig bekämpfen möchte;
- Sachverhalt und Rechtslage;
- Anführung der bekämpften Norm;
- Legitimation zum Antrag
- Präjudizialität
- Auswirkung der Entscheidung des VfGH auf das Gerichtsverfahren
- Angaben betreffend der Rechtzeitigkeit
- Erklärung, warum das Gesetz verfassungswidrig bzw die Verordnung gesetzeswidrig ist;
- Es wird der Antrag gestellt, folgende Wortfolgen [des Gesetzes/der Verordnung] … als verfassungswidrig/gesetzeswidrig aufzuheben.
Die bekämpfte Entscheidung und das Rechtsmittel sind anzufügen (§ 57a Abs 4 VfGG bzw § 62a Abs 4 VfGG).
Das Rechtsmittel selbst muss kein Hinweis auf den Parteiantrag auf Normenkontrolle enthalten, ist aber empfehlenswert, da der Verfassungsgerichtshof zwar das Gericht erster Instanz verständigt, aber durch den unmittelbaren Hinweis das Gericht dann etwaige Handlungen vor der Entscheidung des VfGH unterlässt.
Bis zur Entscheidung des VfGH kann das Rechtsmittelgericht nur solche Handlungen vornehmen, welche durch das Erkenntnis des VfGH nicht beeinflusst werden können (§ 57a Abs 6 bzw § 62a Abs 6 VfGG).