öffentliche Verbreitung im Sinne des DSA
„Öffentliche Verbreitung“ bezeichnet im DSA die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Dritten im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat (Art 3 lit k DSA).
Öffentliche Verbreitung näher erläutert
Der Begriff „öffentliche Verbreitung“, wie im DSA genutzt, sollte die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Informationen zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung der Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf die Informationen zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne eine menschliche Entscheidung oder Auswahl, wem Zugang gewährt wird. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates, etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung für Online-Plattformen, da sie für die interpersonelle Kommunikation zwischen einer endlichen Zahl von Personen verwendet werden, die vom Absender der Kommunikation bestimmt wird. Die im DSA festgelegten Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen können jedoch auch für Dienste gelten, die die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Nutzern ermöglichen, die nicht vom Absender der Kommunikation bestimmt wird, beispielsweise über öffentliche Gruppen oder offene Kanäle. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne des DSA gelten, wenn diese Verbreitung direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht (Erwägungsgrund 14).