Die kriminelle Vereinigung

Was ist eine kriminelle Vereinigung?

Im Strafrecht bezeichnet die kriminelle Vereinigung einen Zusammenschluss von zumindest 3 Personen, auf längere Zeit mit dem Ziel in Zukunft bestimmte Delikte zu begehen.

Der Gesetzestext des § 278 Abs 2 StGB definiert die kriminelle Vereinigung wie folgt: Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.

Als Synonym wird auch der Begriff “Bande” verwendet.

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