Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort

Nach Art 3 lit n DSA ist unter „Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort“ den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz eines Anbieters eines Vermittlungsdienstes befindet oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, zu verstehen.

Koordinator für digitale Dienste in Österreich

Laut dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G), welches die Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem DSA regelt, ist die zuständige Behörde in Österreich die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus dem DSA resultierenden Aufgaben ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.

Aufgaben der KommAustria


Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach dem DSA mit Bescheid wahrzunehmen:

  • 1. die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung,
  • 2. den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung,
  • 3. die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung,
  • 4. den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung,
  • 5. das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Art. 40 Abs. 6 der Verordnung,
  • 6. die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Art. 40 Abs. 8 und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Art. 40 Abs. 9 der Verordnung,
  • 7. die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Art. 40 Abs. 10 der Verordnung,
  • 8. Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung,
  • 9. Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 2 sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung,
  • 10. Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. a der Verordnung und
  • 11. die Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung.
koordinator-fuer-digitale-dienste-am-niederlassungsort-oesterreich-definition