Was ist “geradezu unmöglich” im bürgerlichen Recht?
Was geradezu unmöglich ist kann nicht Vertragsinhalt werden. Das besagt § 878 ABGB. Ein Teil der Lehre will darunter nur rechtlich Unmögliches und faktisch absurdes verstehen. Eine andere Ansicht sieht darunter Leistungen, die von niemandem erbracht werden können. Eine Absurdität des Vertragsinhaltes wird hingegen nicht verlangt.
Die Rechtsfolge einer geradezu unmöglichen Vereinbarung ist eine absolute Nichtigkeit. Handelt der Versprechende mit Verschulden so ist er zum Ersatz von Vertrauensschaden bzw. -interesse verpflichtet. Gem § 878 Satz 3 ist eine Kulpakompensation jedoch möglich.