Die Fortlaufshemmung

Was versteht man unter der Fortlaufshemmung?

Die Definition des Begriffs Fortlaufshemmung lautet wie folgt:

Bei einer Fortlaufshemmung verlängert sich die Verjährungsfrist. Das heisst also, dass die für die Dauer der Fortlaufshemmung die Verjährung ruht.

Ein Beispiel dazu:
Laut § 22 Abs 1 Zivilrechts-MediationsG ist es so, dass Anfang und Fortsetzung der Verjährung als auch sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche durch Beginn und gehörige Fortsetzung der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gehemmt werden.

Auch eine Stundung bewirkt eine Fortlaufshemmung, siehe dazu § 1478 ABGB.

Verwandt aber nicht identisch mit der Fortlaufshemmung ist die Ablaufshemmung.

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