Was versteht man unter einer “Ferialsache“?

Ferialsachen sind ein Begriff aus einer überholten Rechtslage. Diese gibt es heute in der Form nicht mehr.

Grundsätzlich ist es so, dass am Wochenende, also an Samstagen und Sonntagen sowie an Feiertagen keine Tagsatzungen, also Verhandlungen, abgehalten werden. Das regelt § 221 ZPO. Wann Feiertage in Österreich stattfinden regelt das Feiertagsruhegesetz (FeiertagsruheG).

Gemäß der alten Version von § 222 ZPO dauerte die verhandlungsfreie Zeit vom 15.07. bis zum 25.08. und vom 24.12. – bis zum 06.01.. In dieser Zeit durften nur in bestimmten Fällen Tagsatzungen, also Verhandlungen abgehalten werden.

In welchen Fällen konnte man in der verhandlungsfreien Zeit trotzdem Verhandlungen abhalten?

Diese Fälle waren in § 224 ZPO abschließend aufgezählt und waren die sogenannten Ferialsachen. Dazu gehörten: Wechselstreitigkeiten, Streitigkeiten aus gesetzlichem Unterhalt, Streitigkeiten über die Fortsetzung eines eines angefangenen Baus, Besitzstörungsstreitigkeiten, u.a.