Einvernahme durch Bildübertragung

Geht eine Einvernahme durch Bildübertragung?

Im Strafrecht und im Zivilverfahrensrecht ist diese Einvernehmensart zulässig. Gem. § 277 ZPO ist im Zivilverfahrensrecht ist der Wort- und Bildübertragung gegenüber der Einvernahme durch den ersuchten Richter der Vorrang zu geben.

Im Strafrecht ist dies für das Ermittlungsverfahren in § 153 Abs 4 StPO geregelt. Für das kontradiktorische Verfahren im Rahmen der Befragung von Opfern ist diese Art gesondert geregelt.

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