Einvernahme durch Bildübertragung
Geht eine Einvernahme durch Bildübertragung?
Im Strafrecht und im Zivilverfahrensrecht ist diese Einvernehmensart zulässig.
Gem. § 277 ZPO ist im Zivilverfahrensrecht ist der Wort- und Bildübertragung gegenüber der Einvernahme durch den ersuchten Richter der Vorrang zu geben.
Im Strafrecht ist dies für das Ermittlungsverfahren in § 153 Abs 4 StPO geregelt.
Für das kontradiktorische Verfahren im Rahmen der Befragung von Opfern ist diese Art gesondert geregelt.