Einfaches Ruhen des Verfahrens

Was ist einfaches Ruhen?

Einfaches Ruhen des Verfahrens bedeutet, dass ein temporärer Verfahrensstillstand eintritt. Dieser basiert entweder auf einer Ruhensvereinbarung (§ 168 ZPO§ 28 Abs 1 AußStrG) oder aber infolge von Untätigkeit beider Parteien (§ 170 ZPO§ 28 Abs 2 AußStrG). Die Ruhensfrist beträgt per Gesetz mindestens drei Monate.

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