Die Doppelstaatsbürgerschaft

Die Doppelstaatsbürgerschaft beschreibt die Situation, in der eine Person gleichzeitig die Staatsbürgerschaft von zwei Ländern besitzt. Obwohl das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht generell Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften ausschließt, gibt es Ausnahmen, die eine solche Konstellation erlauben.

  • Allgemeiner Grundsatz: In Österreich wird die Doppelstaatsbürgerschaft in der Regel nicht anerkannt. Sie ist nur in speziellen Fällen, wie bei besonderen Leistungen für die Republik oder aus schwerwiegenden privaten und familiären Gründen, möglich.
  • Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch Österreicher: Wer eine andere Staatsbürgerschaft annimmt, verliert normalerweise die österreichische Staatsbürgerschaft. Eine Ausnahme besteht, wenn vorab eine Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erteilt wurde.
  • Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Fremde: Normalerweise muss eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erlangt, ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben, es sei denn, es liegt ein besonderes Interesse Österreichs vor.
  • Doppelstaatsbürgerschaft bei Kindern: Eine wichtige Ausnahme betrifft Kinder, die bei Geburt automatisch eine österreichische Staatsbürgerschaft sowie eine weitere durch Abstammung oder Geburtsort erhalten. Diese Kinder müssen sich bei Erreichen der Volljährigkeit nicht für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in unter anderem in den §§ 10 Abs 3 und 28 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG).

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