Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)

Allgemeines zum DHG

Das “Dienstnehmerhaftpflichtgesetz” (DHG) ist ein spezifisches österreichisches Gesetz, das die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden behandelt, die sie während ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen. Dieses Gesetz ist besonders relevant, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder einer dritten Partei einen Schaden zufügt. Es bildet eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts in Österreich. Ein Schlüsselelement dieses Gesetzes ist das sogenannte richterliche Mäßigungsrecht, das es ermöglicht, die Höhe des Schadenersatzes zu reduzieren. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Umständen die Haftung des Arbeitnehmers für berufsbedingte Schäden begrenzt sein kann, was einen wichtigen Aspekt des Arbeitsrechts in Österreich darstellt.

Richterliches Mäßigungsrecht

Das “richterliche Mäßigungsrecht” ist ein wesentliches Prinzip im österreichischen Arbeitsrecht, das es Gerichten ermöglicht, die Haftung eines Arbeitnehmers für während der Arbeit verursachte Schäden fair anzupassen. Dieses Recht tritt in Kraft, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände entscheidet, dass eine vollständige Haftung unangemessen wäre. Zu diesen Umständen gehören:

  • Verantwortungsumfang der ausgeübten Tätigkeit: Berücksichtigung, wie viel Verantwortung der Arbeitnehmer in seiner Position trägt.
  • Gefahrenberücksichtigung bei der Entgeltbemessung: Überprüfung, ob die Risiken der Tätigkeit bei der Festsetzung des Gehalts des Arbeitnehmers bedacht wurden.
  • Ausbildungsgrad des Arbeitnehmers: Beurteilung, inwieweit die Ausbildung des Arbeitnehmers für die Tätigkeit und den verursachten Schaden relevant ist.
  • Konkrete Arbeitsbedingungen zum Zeitpunkt des Schadens: Bewertung der Arbeitsumstände, unter denen der Schaden entstanden ist.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Ausmaß einer solchen Haftungsminderung stets vom Einzelfall abhängt und somit keine allgemeingültigen Regeln festgelegt werden können. Das richterliche Mäßigungsrecht stellt einen Ausgleich zwischen der Verantwortung des Arbeitnehmers und den Umständen seines Handelns her, um eine gerechte Lösung in Schadensfällen zu gewährleisten.

4 Verschuldensgrade

Im Rahmen des österreichischen Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) werden verschiedene Grade des Verschuldens unterschieden, die bei der Beurteilung von Schadensfällen am Arbeitsplatz relevant sind. Diese Grade des Verschuldens sind entscheidend dafür, wie die Haftung eines Arbeitnehmers für verursachte Schäden bewertet wird. Hier sind die vier Arten von Verschuldensgraden:

  1. Vorsatz: In diesem Fall verursacht der Arbeitnehmer den Schaden absichtlich. Er ist sich des möglichen Schadens bewusst und handelt dennoch in dieser Weise.
  2. Grobe Fahrlässigkeit: Hierbei handelt es sich um eine deutliche Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt. Der Arbeitnehmer missachtet offensichtliche Risiken oder verhält sich in einer Weise, die weit von dem entfernt ist, was normalerweise als sorgfältig gilt.
  3. Leichte Fahrlässigkeit: Dies bezieht sich auf Fehler, die auch einer sorgfältigen Person passieren könnten. Es geht um kleinere Nachlässigkeiten oder Versehen, die nicht auf eine deutliche Missachtung der Sorgfaltspflicht hindeuten.
  4. Entschuldbare Fehlleistung: Bei dieser geringsten Form des Verschuldens liegt ein minimaler Fehler vor, der dem Arbeitnehmer nicht zur Last gelegt wird. Es handelt sich um Versehen, die im Arbeitsalltag als unvermeidbar angesehen werden.

Jeder dieser Verschuldensgrade hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Haftung und die mögliche Schadensregulierung in der Praxis. Diese Unterscheidung ermöglicht es, Schadensfälle im Arbeitskontext gerecht und situationsangemessen zu behandeln.

Haftungsregelung

Die Verantwortung eines Angestellten für Schäden hängt von der Schwere seines Fehlverhaltens ab. Bei absichtlicher Schadensverursachung ist der Mitarbeiter vollständig für den Schaden verantwortlich.

Im Falle einer groben Fahrlässigkeit muss der Angestellte meistens einen wesentlichen Teil des Schadens selbst tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit wird in der Regel eine deutliche Reduzierung der Haftung (in einigen Fällen sogar ein vollständiger Haftungsausschluss) angewandt.

Sollte der Schaden durch eine entschuldbare Versehen entstehen, entfällt die Haftung des Mitarbeiters.

Schädigung von Dritten 

Grundsätzlich muss jeder für sein eigenes Verhalten, aber nicht für fremdes Verhalten einstehen.  

Fügt nun ein Arbeitnehmer bei Leistung seiner Arbeit einem Dritten schuldhaft einen Schaden zu, so kann sich der Geschädigte an

  • den Arbeitnehmer wenden, weil er der Schädiger ist oder
  • an den Arbeitgeber wenden, wenn er ein Vertragspartner des Geschädigten ist.

Will der Geschädigte vom Arbeitgeber Schadenersatz, dann hat dieser den Schaden voll zu ersetzen. Der Arbeitgeber kann jedoch vom Arbeitnehmer einen Schadenersatz nach richterlichem Mäßigungsrecht fordern.

Wendet sich der Geschädigte direkt an den Arbeitnehmer, so hat dieser den Schaden vorerst voll zu ersetzen. Der Arbeitnehmer kann jedoch vom Arbeitgeber einen Ersatz in der Höhe der nach dem richterlichen Mäßigungsrecht erfolgten Schadensminderung fordern.  

Hat der Arbeitgeber Mitverschulden an dem vom Arbeitnehmer verursachten Schaden, führt das bereits vor Mäßigung des Schadens zu einem entsprechend geminderten Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber ausschließlich dann belangt werden, wenn

  • der Arbeitnehmer der Schadenswiedergutmachung an den Dritten zustimmt oder
  • der Arbeitgeber vom Geschädigten mit Erfolg geklagt wurde und dieser nun den Ersatz des Schadens vom Arbeitnehmer fordert. 

In der Rechtsprechung ist ein wichtiger Aspekt der Schadensregulierung entstanden: Wenn ein Arbeitgeber einem Dritten, der direkt von einem durch den Arbeitnehmer verursachten Schaden betroffen ist, Schadenersatz leistet, ohne dass der Arbeitnehmer zuvor seine Zustimmung gegeben hat, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen. Dies basiert auf einer etablierten Rechtsprechung.

Wenn der Arbeitnehmer der Schadensregulierung nicht zustimmt, kann er nicht zur Verantwortung gezogen werden, und der Arbeitgeber kann den Schadenersatz nicht automatisch von ihm zurückfordern. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber, um seinen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten, vom Dritten, also dem Geschädigten, verklagt werden. Dieses Vorgehen dient dazu, die Rechte des Arbeitnehmers zu schützen und sicherzustellen, dass eine faire und gerechte Regelung zwischen allen beteiligten Parteien gefunden wird.

Wenn ein Arbeitnehmer von einem Dritten, der einen Schaden erlitten hat, zur Verantwortung gezogen wird, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz dieses Schadens vom Arbeitgeber fordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist.

Zur Sicherstellung und Wahrung des Rückgriffsrechts ist es sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer unerlässlich, sich unverzüglich über den entstandenen Rechtsstreit zu informieren. Diese gegenseitige Mitteilungspflicht, auch als Streitverkündung bekannt, ist ein wichtiger Schritt im Prozess der Schadensregulierung. Durch die fristgerechte und korrekte Kommunikation können beide Parteien ihre Ansprüche und Rechte im Rahmen des gesetzlichen und vertraglichen Rahmens effektiv geltend machen und verteidigen.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz-DHG-Definition