Was ist ein “Dienst der Informationsgesellschaft“?
Die Legaldefinition für einen “Dienst der Informationsgesellschaft” im Sinne des Digital Services Act findet sich in Artikel 3 litera a DSA. Darin findet man jedoch bloß einen Verweis auf Artikel 1 Absatz 1 litera b der Richtlinie (EU) 2015/1535, dabei handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
Um also zu ermitteln, was man unter einem “Dienst der Informationsgesellschaft” zu verstehen hat, muss man in Artikel 1 Absatz 1 litera b der Richtlinie (EU) 2015/1535 rein schauen.
Dort heisst es dass, ein „Dienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung ist.
“Dienst der Informationsgesellschaft” gem. Artikel 1 Absatz 1 litera b der Richtlinie (EU) 2015/1535
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
i) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
ii) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
iii) „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I der Richtlinie:
Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Dienste
1. Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste
Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:
a) Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mithilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;
b) Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;
c) Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;
d) Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.
2. Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste
- Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:
a)Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;
b)Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten; - Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROMs oder Software auf Disketten;
- Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:
a)Sprachtelefondienste;
b)Telefax-/Telexdienste;
c)über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;
d)medizinische Beratung per Telefon/Telefax;
e)anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;
f)Direktmarketing per Telefon/Telefax.
3. Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste
Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):
a) Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU;
b) Hörfunkdienste;
c) Teletext (über Fernsehsignal).