Der bücherliche Vormann

Was ist ein bücherlicher Vormann?

Gem. § 21 GBG sind Eintragungen im Grundbuch nur gegen denjenigen zulässig, der zum Zeitpunkt des Ansuchens im Grundbuch aufscheint. Das bezeichnet man dann also Prinzip des bücherlichen Vormannes. Achtung es gibt aber auch Sprungeintragungen!

Für den Erwerb vom bücherlichen Vormann gibt es mehrere Voraussetzungen:

  • gültiger Titel (Rechtgrund),
  • Berechtigung des Vormanns und
  • die Einräumung des Rechts durch den Vormann (dingliches Geschäft)
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