Die bedingte Entlassung
Was versteht man unter einer bedingten Entlassung?
Die bedingte Entlassung ist in § 46 StGB geregelt. Dabei geht es um die Entlassung eines Rechtsbrechers aus seiner Freiheitsstrafe mit der Festsetzung einer Probezeit unter konkreten Voraussetzungen.
Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
Wenn ein Straftäter bereits die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe (mind. 3 Monate) verbüßt hat, wird er aus der Haft dann entlassen, wenn davon auszugehen ist, dass er trotz vorzeitiger Entlassung nicht wieder straffällig wird. Ein Häftling wird jedoch spätestens nach zwei Drittel der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe entlassen, außer besondere Gründe lassen befürchten, dass er wieder straffällig wird.
Bei einem Straftäter, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf eine bedingte Entlassung nicht vor der Verbüßung von 15 Jahren erfolgen.
Bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wird eine Probezeit festgesetzt. Diese Probezeit beträgt zwischen einem und maximal drei Jahren. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit ganze zehn Jahre.
Das Gericht muss in den letzten drei Monaten vor Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, von Amts wegen darüber entscheiden, ob der Strafgefangene vorzeitig bedingt entlassen wird. Bei dieser Entscheidung wird in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt Einsicht genommen. Weiters sind für das Gericht bei einer bedingten Entlassung auch Äußerungen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft entscheidend.
Seit 01.01.2016 gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene, die sich in Strafhaft befinden, die Möglichkeit einer Sozialnetzkonferenz bzw Entlassungskonferenz. Dabei geht es bei Entlassungskonferenz um die Klärung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und die Festlegung von Maßnahmen, die weitere Straftaten in Zukunft verhindern sollen. Für eine Entlassungskonferenz ist die Zustimmung des Verurteilten notwendig.