Die Bank
Was ist eine Bank aus rechtlicher Sicht?
Gibt es eine Legaldefinition des Begriffs “Bank“? Hier kann § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (kurz BWG) helfen:
Es wird in § 1 Abs 1 BWG definiert, was Bankgeschäfte sind: Diese dürfen von Kreditinstituten durchgeführt werden.
Bankgeschäfte sind demnach folgende Tätigkeiten, vorausgesetzt sie werden gewerblich durchgeführt:
| 1. | Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft); |
| 2. | die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft); |
| 3. | der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft); |
| 4. | der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft); |
| 5. | die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); |
| 6. | die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;; |
| 7. | der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit |
| a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft); | |
| b) Geldmarktinstrumenten; | |
| c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft); | |
| d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“); | |
| e) Wertpapieren (Effektengeschäft); | |
| f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt; | |
| 7a. | der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt, |
| 8. | die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft); |
| 9. | die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft); |
| 10. | die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft); |
| 11. | die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft); |
| 12. | die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft); |
| 13. | die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft); |
| 13a. | die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft); |
| (Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013) | |
| 15. | das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft); |
| 16. | der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft); |
| 17. | der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt; |
| 18. | die Vermittlung von Geschäften nach |
| a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung; | |
| b) Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten; | |
| c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft; | |
| d) Z 8. | |
| (Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007) | |
| (Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010) | |
| 21. | die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft); |
| 22. | der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft); |
| (Anm.: Z 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009) |
Vereinfacht gesagt ist eine Bank ein Unternehmen, das gewerblich die oben aufgezählten Bankgeschäfte betreibt.
