Das Außerstreitverfahren

Was ist das Außerstreitverfahren?

Die Definition für den das Außerstreitverfahren lautet wie folgt: Bei dieser Verfahrensart handelt es sich um eine besondere Verfahrensart, in der insbesondere erb- und familienrechtliche Ansprüche von Privatpersonen behandelt werden, wie beispielsweise Verlassenschaftsverfahren, Unterhaltsverfahren, einvernehmliche Scheidungen, Adoptionen u.ä.

Mit anderen Worten ist das Außerstreitverfahren also eine besondere Form der rechtlichen Auseinandersetzung, die sich auf privatrechtliche Ansprüche konzentriert, ähnlich einem Zivilprozess. Der wesentliche Unterschied zum Zivilprozess liegt in seiner Flexibilität und geringeren Formalität. Diese Eigenschaften machen das Außerstreitverfahren besonders geeignet für spezifische, im Außerstreitgesetz genannte Angelegenheiten. Dazu gehören eben unter anderem Verlassenschaftsverfahren, Unterhaltsverfahren, einvernehmliche Scheidungen und Adoptionen.

In einem Außerstreitverfahren werden die beteiligten Parteien als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Das Verfahren bietet einen angepassteren und oft einfacheren Rahmen für die Klärung bestimmter rechtlicher Angelegenheiten, bei denen ein regulärer Zivilprozess möglicherweise zu komplex oder zu streng wäre.

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