Das Anerkenntnis

Was ist das Anerkenntnis im Zivilverfahren?

Im Zivilverfahren hat der Beklagte die Möglichkeit den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Der Kläger hat, wenn das (Teil-)Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung erfolgt, die Möglichkeit, den Antrag auf Fällung des Anerkenntnisurteils zu stellen (§ 395 ZPO). Dabei muss der Kläger auch ein Kostenverzeichnis legen. Zu beachten ist, dass das Anerkenntnis nicht automatisch dazu führt, dass die Folgen der Kostentragung durch den Kläger gem § 45 ZPO eintreten, da diese Art des Anerkenntnisses zum einen voraussetzt, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klagsführung gesetzt hat und bei erster Gelegenheit, idR anstelle oder mit einer Klagebeantwortung, anerkannt hat.

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