Definition: Amtsverschwiegenheit bedeutet, dass Amtsträger über alle ihnen bekannt gewordenen Tatsachen aus ihrer amtlichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sofern die Weitergabe oder Veröffentlichung ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse verletzen würde.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht sowohl außerhalb des Dienstes als auch später im Ruhestand.