Die Definition für Amtshaftung lautet wie folgt:

Unter Amtshaftung versteht man die Haftung für Schäden durch staatliche Organe, in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit. Amtshaftung definiert sich also als Ersatzpflicht bei Schadenszufügung durch hoheitlich tätige Organe.

Wird also jemand rechtswidrig und schuldhaft an der Person oder am Vermögen geschädigt und zwar durch Organe bei Vollziehung der Gesetzte, so haftet jener Rechtsträger, dem das jeweilige Organ zuzurechnen ist. Das können beispielsweise der Bund, die Länder oder Gemeinden sein. Siehe dazu auch § 1 AHG. Bei Schädigungen in der Hoheitsverwaltung wird das allgemeine Schadenersatzrecht vom AHG verdrängt.

Besonderheit des AHG, also des Amtshaftungsgesetzes liegen darin, dass

  • es nur Geldersatz gibt und
  • Schadenersatzansprüche sich immer gegen den Rechtsträger und nicht gegen das Organ selbst richten.

In weiterer Folge gibt es Regressansprüche des Rechtsträgers gegen das Organ nur bei grobem Verschulden. Ähnlich wie Dienstnehmerhaftpflichtgesetz besteht auch hier dann ein Mäßigungsrecht.

Ein höchstrichterliches Erkenntnis kann nicht zur Ableitung eine Schadenersatzanspruches in diesem Zusammenhang führen.