Akzept
Was versteht man unter einem Akzept?
Der Begriff Akzept kommt im Wechselrecht vor. Darunter versteht man die Unterschrift des Bezogenen, mit der er wächselmäßig zur Zahlung verpflichtet wird.
Der Begriff Akzept mutet ja schon an, dass etwas “akzeptiert” bzw. angenommen wird und genau darum geht es hierbei. Es wird nämlich ein Wechsel akzeptiert bzw. angenommen.
Arten des Akzepts beim Wechsel
Blankoakzept: Man nimmt einen nicht voll ausgefüllten Wechsel an, etwa wenn Wechselsumme erst später eingetragen wird. Der Bezogene haftet aber trotzdem ohne Einschränkung.
Teilakzept: Die Haftung des Bezogenen wird auf einen bestimmten Teilbetrag der Wechselsumme begrenzt.
Avalakzept: Es wird ein Zusatz per Aval auf dem Wechsel angebracht, wenn sich ein Bürge zur Haftung als Schuldner verpflichten möchte.
Vollakzept: Neben der Unterschrift enthält diese Art des Akzept auch noch Ort und Tag der Annahme und ist lediglich bei Nachsichtwechseln vorgeschrieben.