Das Adhäsionsverfahren

Was versteht man unter einem Adhäsionsverfahren?

Auf Antrag eines Geschädigten sind die privatrechtlichen Ansprüche gleich im Strafverfahren mitzuentscheiden, jedoch unter der Voraussetzung, dass zur Erledigung keine weiteren Beweisaufnahmen, und somit eine Verweisung and die Zivilgerichte, notwendig sind. Die Geschädigten sind dabei als Privatbeteiligte am Prozess beteiligt.

§ 366 Abs 2 StPO besagt folgendes: Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (§ 69 Abs. 1), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.

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