Das Abschöpfungsverfahren
Was versteht man unter dem Abschöpfungsverfahren?
Das Abschöpfungsverfahren ist vereinfacht gesagt eine Art Sicherheitsnetz für die Fälle, in denen ein Sanierungsplan, also ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, oder ein Zahlungsplan bei nicht vorhandener Zustimmung der Gläubiger nicht zustande kommt. Das kommt vor wenn beispielsweise den Gläubigern die Zahlungsfrist zu lang oder die angebotene Quote zu niedrig zu sein scheint.
Für das Abschöpfungsverfahren ist jedenfalls vorausgesetzt, dass das ganze Vermögen bereits verwertet ist. Die Gläubiger müssen nicht zustimmen.
Wird das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet ist ein Konkurs aufgehoben. Der Masseverwalter wird somit auch eines Amtes enthoben und ein Treuhänder wird bestellt.
Sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens des Schuldners werden für eine Dauer von 5 Jahren an den Treuhänder abgetreten, sodass dem Schuldner für diese 5 Jahre nur das Existenzminimum zu Leben bleibt. Alle erlangten Vermögensvorteile (wie etwa Schenkungen oder Erbschaften) muss der Schuldner herausgeben.
Der Antrag ist während eines laufenden Konkursverfahrens zu stellen muss aber spätestens zugleich mit dem Antrag auf Zahlungsplan gestellt werden. Zuständig ist in der Regel das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht). Geregelt ist das Abschöpfungsverfahren insbesondere in den §§ 199 – 216 Insolvenzordnung (kurz IO)