Das sollten Sie wissen als Wohnungseigentümer!

Eine Eigentumswohnung können max. zwei Personen je zur Hälfte besitzen bzw. als Eigentümer fungieren. Ehe oder Verwandtschaft ist dabei jedoch nicht erforderlich.

Wenn etwas baulich verändert werden soll, so reicht die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer, um dies zu beschließen. Miteigentümer sind jedoch dazu berechtigt, Beschlüsse bei Gericht anzufechten.

Wohnungseigentümer können Benützungsregelungen über die Verwendung allgemeiner Teile der Liegenschaft abschließen, die durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt werden.

Die Abrechnung der Betriebs- und Reparaturkosten durch den Hausverwalter muss spätestens 6 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vorgelegt werden.

Die Eigentümergemeinschaft wird durch die Hausverwaltung vor Gericht vertreten. Der Hausverwalter kann für rückständige Betriebskosten ein Vorzugspfandrecht auf der jeweiligen Wohnung eintragen lassen.

Auch bei Autoabstellplätzen kann Wohnungseigentum gebildet werden. Innerhalb der ersten drei Jahre ist der Eigentumserwerb allerdings auf den Kreis der Wohnungseigentümer des gleichen Objekts beschränkt, auch zahlenmäßig.

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